Mehr Freiraum für Reiter in Rheinland-Pfalz

 

Das Reiten ist seit 1. Januar 2001 in Rheinland-Pfalz grundsätzlich auf allen Straßen und Waldwegen, auch auf Wanderwegen in Naturparks und Naturschutzgebieten, erlaubt. Bereits ausgewiesene Reitwege genießen Bestandsschutz. Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege und dürfen daher nicht beritten werden. Die Mindestwegebreite von 3,50 Meter ist im neuen Landeswaldgesetz von RP nicht enthalten.

Es gibt allerdings auch Einschränkungen: Das neue LWaldG sieht vor:

1. Wie bisher kann die untere Forstbehörde auf Antrag der Waldbesitzer Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind (§ 22 Abs. 3 S. 2). Der Zusatz "besondere" verdeutlicht, daß geringfügige Schäden eine Sperrung nicht rechtfertigen. Gegen Sperrungen kann Widerspruch erhoben werden. Allerdings sollte in Gesprächen eine einvernehmliche Lösung gesucht werden.

2. Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung ist erlaubt. Die Waldbesitzer machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich (§ 22 Abs. 3 S. 3). Hierbei kann es sich aber nur um seltene Ausnahmefälle handeln, worauf auch in der Gesetzesbegründung hingewiesen wird. Auf Betreiben der Reiterverbände wurde klargestellt: Markierung als Wander- oder Radwege stellen keine besondere Zweckbestimmung dar.

3. Gesperrt werden können Straßen und Wege im Wald nach der Straßenverkehrsordnung, z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Verhütung außerordentlicher Schäden. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, die diese Sperrungen kenntlich macht. Gegen solche Sperrungen gibt es Möglichkeiten des allgemeinen Verwaltungsrechtsschutzes.

Trotz vieler Bemühungen des Reiterverbandes ist es nicht gelungen, auch für das Kutschefahren eine Erleichterung zu erreichen. Das Fahren mit Kutschen, Pferdeschlitten und Kraftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung der Waldbesitzer zulässig. Immerhin stellt ein Entschließungsantrag von SPD und FDP (der nicht Gesetzestext, sondern nur eine Empfehlung ist) fest, daß "dem Gespannfahren im Hinblick auf seinen Erholungswert und den Tourismus in Rheinland-Pfalz eine wesentliche Bedeutung zukommt. Von der Möglichkeit, das Fahren mit Gespannwagen im Wald zuzulassen, soll in möglichst weitgehendem Umfang Gebrauch gemacht werden".

Reiterveranstaltungen im Wald bedürfen der Genehmigung des Forstamtes oder der Gemeinde. Im übrigen wird im Gesetz eine "Bußgeldregelung" festgeschrieben. Auch für andere Bundesländer, zum Beispiel Baden-Württemberg, ist eine neue Regelung aus RP besonders interessant: Die im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene Reitabgabe und Kennzeichnung der Pferde wurde nicht in das neue Waldgesetz übernommen! Das Gesetzgebungsverfahren zum LWaldG von Rheinland-Pfalz zog sich über mehr als drei Jahre hin. Daß Reiter weitgehend gleichberechtigt neben den anderen Waldbesuchern Straßen und Wege im Wald benutzen dürfen, ist ein großer Teilerfolg. In Bezug auf das Gespannfahren werden die Reiterverbände noch weiter arbeiten müssen.

 

Eine ausführliche, gemeinsame Stellungnahme durch den Landesverband der Reit- und Fahrvereine sowie durch die Vereinigung der Freizeitreiter Deutschland folgt hier.

 

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(Update: März 2001)