Mehr Freiraum für Reiter in Rheinland-Pfalz
Das Reiten ist
seit 1. Januar 2001 in Rheinland-Pfalz grundsätzlich auf allen Straßen und
Waldwegen, auch auf Wanderwegen in Naturparks und Naturschutzgebieten, erlaubt.
Bereits ausgewiesene Reitwege genießen Bestandsschutz. Maschinenwege,
Rückeschneisen, Gliederungslinien sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege
und dürfen daher nicht beritten werden. Die Mindestwegebreite von 3,50 Meter ist
im neuen Landeswaldgesetz von RP nicht enthalten.
Es gibt allerdings auch Einschränkungen: Das neue LWaldG sieht vor:
1. Wie bisher kann die untere Forstbehörde auf Antrag der Waldbesitzer Straßen
und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits
eingetreten sind (§ 22 Abs. 3 S. 2). Der Zusatz "besondere" verdeutlicht, daß
geringfügige Schäden eine Sperrung nicht rechtfertigen. Gegen Sperrungen kann
Widerspruch erhoben werden. Allerdings sollte in Gesprächen eine einvernehmliche
Lösung gesucht werden.
2. Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung ist
erlaubt. Die Waldbesitzer machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich (§
22 Abs. 3 S. 3). Hierbei kann es sich aber nur um seltene Ausnahmefälle handeln,
worauf auch in der Gesetzesbegründung hingewiesen wird. Auf Betreiben der
Reiterverbände wurde klargestellt: Markierung als Wander- oder Radwege stellen
keine besondere Zweckbestimmung dar.
3. Gesperrt werden können Straßen und Wege im Wald nach der
Straßenverkehrsordnung, z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur
Verhütung außerordentlicher Schäden. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde,
die diese Sperrungen kenntlich macht. Gegen solche Sperrungen gibt es
Möglichkeiten des allgemeinen Verwaltungsrechtsschutzes.
Trotz vieler Bemühungen des Reiterverbandes ist es nicht gelungen, auch für das
Kutschefahren eine Erleichterung zu erreichen. Das Fahren mit Kutschen,
Pferdeschlitten und Kraftfahrzeugen ist nur mit Zustimmung der Waldbesitzer
zulässig. Immerhin stellt ein Entschließungsantrag von SPD und FDP (der nicht
Gesetzestext, sondern nur eine Empfehlung ist) fest, daß "dem Gespannfahren im
Hinblick auf seinen Erholungswert und den Tourismus in Rheinland-Pfalz eine
wesentliche Bedeutung zukommt. Von der Möglichkeit, das Fahren mit Gespannwagen
im Wald zuzulassen, soll in möglichst weitgehendem Umfang Gebrauch gemacht
werden".
Reiterveranstaltungen im Wald bedürfen der Genehmigung des Forstamtes oder der
Gemeinde. Im übrigen wird im Gesetz eine "Bußgeldregelung" festgeschrieben. Auch
für andere Bundesländer, zum Beispiel Baden-Württemberg, ist eine neue Regelung
aus RP besonders interessant: Die im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene
Reitabgabe und Kennzeichnung der Pferde wurde nicht in das neue Waldgesetz
übernommen! Das Gesetzgebungsverfahren zum LWaldG von Rheinland-Pfalz zog sich
über mehr als drei Jahre hin. Daß Reiter weitgehend gleichberechtigt neben den
anderen Waldbesuchern Straßen und Wege im Wald benutzen dürfen, ist ein großer
Teilerfolg. In Bezug auf das Gespannfahren werden die Reiterverbände noch weiter
arbeiten müssen.
Eine ausführliche, gemeinsame Stellungnahme durch den Landesverband der Reit- und Fahrvereine sowie durch die Vereinigung der Freizeitreiter Deutschland folgt hier.
(Update: März 2001)