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Zum neuen Landeswaldgesetz in Rheinland-Pfalz

Von Josef Grajewski, Vereinigung der Freizeitreiter Deutschlands,

Landesverband Rheinland-Pfalz (VFD RP)
und Christa Stengel, Landesverband der Reit- und Fahrvereine
Rheinland-Pfalz (LVRP)

l. Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht

Am 16.11.2000 hat der Landtag in Rheinland-Pfalz nach einem mehr als drei Jahre dauernden Gesetzgebungsverfahren mit den Stimmen der Regierungsparteien (SPD und FDP) das neue Landeswaldgesetz (LWaldG) verabschiedet.

Dieses Gesetz enthält für das Reiten im Wald wesentliche Verbesserungen gegenüber den seit 1977 geltenden Regelungen nach dem alten Landesforstgesetz (LFG).

Die alte Regelung: Grundsätzlich durfte zwar auch nach dem LFG auf Straßen und Wegen geritten werden, es gab aber weitreichende Einschränkungen, durch die ein legales Reiten im Wald in vielen Gebieten erheblich erschwert bzw. sogar unmöglich war. So war das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen (unabhängig von der Wegebreite und der Ausbauart) verboten, was unter Berücksichtigung der in vielen Gebieten sehr hohen Wanderwegedichte die Reitmöglichkeiten stark einschränkte. Seit 1977 bedurfte die Markierung neuer Wanderwege wegen des damit verbundenen Reitverbots zwar einer Genehmigung der Forstbehörde, es muß aber bezweifelt werden, daß dies immer beachtet wurde. Wanderwege aus der Zeit vor 1977 brauchten nicht nachträglich genehmigt zu werden. Für die Reiter war es kaum überschaubar und insbesondere für Wanderreiter in fremden Gebieten auch nicht überprüfbar, welche Wanderwegmarkierungen den gesetzlichen Anforderungen entsprachen und welche unbeachtlich waren. Die Regelung führte daher nicht nur zu einer erheblichen Beschränkung des Reitens im Wald, sondern auch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen. Darüber hinaus durfte nach dem LFG in Naturparken, Naturschutzgebieten und Naherholungsgebieten nur auf ausgewiesenen Reitwegen geritten werden. In diesen Gebieten durfte im Wald somit nicht geritten werden, wenn oder soweit keine Reitwege ausgewiesen waren. Problematisch waren dabei vor allem die großflächigen Naturparke, in denen die Schaffung eines flächen- und bedarfsdeckenden Reitwegenetzes mit einem erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden war. Auch wenn durchaus anzuerkennen ist, daß in einigen
Naturparkgebieten versucht wurde, ein bedarfsgerechtes Reitwegenetz zu erstellen, konnte die Situation insgesamt keineswegs als befriedigend angesehen werden. Dabei muß man bedenken, daß es in Rheinland-Pfalz sechs Naturparke gibt, die eine Waldfläche von ca. 253.000 Hektar umfassen, was etwa einem Drittel der gesamten Waldfläche des Landes entspricht. Die Forstbehörden waren zwar grundsätzlich bei Vorhandensein eines Bedarfs verpflichtet, Wege für das Reiten auszuweisen. Eine Ausweisung konnte aber aus bestimmten Gründen abgelehnt oder widerrufen werden, insbesondere zum Schutz der übrigen Waldbesucher oder bei erheblichen Wegeschäden. Auch in den anderen Waldgebieten konnten nach dem LFG Wege für das Reiten gesperrt werden, wenn erhebliche Schäden durch das Reiten verursacht werden oder zu erwarten waren.

Die neue Regelung: In das neue LWaldG wurde das Verbot des Reitens auf Wanderwegen und die Einschränkung des Reitens auf ausgewiesene Reitwege in Naturparken, Naturschutzgebieten und Naherholungsgebieten nicht übernommen. Nach einer Übergangsvorschrift (§ 38 Abs.2) sollen zwar die bisher ausgewiesenen Reitwege Bestandsschutz genießen, d.h. vorbehaltlich eines Widerrufs weiter bestehen bleiben. Aber auch dort, wo noch Reitwege existieren, dürfen auch andere Waldwege im
Rahmen der nachfolgenden neuen Regelungen beritten werden, wie uns vom Ministerium für Umwelt und Forsten auf Anfrage bestätigt wurde.

Nach dem neuen Gesetz ist das Reiten (ebenso wie das Radfahren) grundsätzlich auf allen Waldwegen erlaubt (§ 22 Abs. 3 S. l LWaldG). Die Waldbesitzer können darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten gestatten, z.B. zum Anlegen eines Reiterpfades oder einer Mountainbike-Strecke. Reiter und Radfahrer dürfen aber im Unterschied zu Fußgängern den Wald nicht außerhalb der Wege betreten, falls nicht eine Erlaubnis des Waldbesitzers vorliegt.

Waldwege sind nach § 3 Abs. 7 LWaldG nicht dem öffentlichen V erkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Keine Waldwege sind Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien sowie Fußwege und –pfade. Diese dürfen daher von den Reitern auch nicht benutzt werden. Nach einer Verwaltungsvorschrift zum LEG wird für Wege in Abgrenzung zu Fußpfaden eine Mindestbreite von 2 m verlangt. Im 2. Gesetzentwurf vom Mai 2000
war dagegen abweichend vom ersten Entwurf in der Begründung zum Gesetz erwähnt, daß die Wege in der Regel eine Mindestbreite von 3.50 m aufweisen müßten. In einem nachfolgenden Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen SPD und FDP zum Gesetzentwurf heißt es dagegen, daß die genannte Mindestbreite von 3.50 m kein Beurteilungskriterium sei; maßgeblich sei die Zweckbestimmung des Weges als forstlicher Wirtschaftsweg. Die Verbände wollen darauf hinwirken, daß es auch bei den noch zu erlassenden neuen Verwaltungsvorschriften bei der bisherigen Mindestbreite von 2 m verbleibt. Wichtig ist, daß eine Befestigung der Wege mit Schotter, Kies o.a. nicht verlangt wird. Die Wege müssen aber dauerhaft für den forstwirtschaftlichen Verkehr angelegt sein. Es können also auch die naturbelassenen Erdwege grundsätzlich beritten werden, sofern es sich nicht bloß um Fußwege oder Rückewege handelt.

Einschränkungen der grundsätzlichen Erlaubnis zum Reiten auf allen Waldwegen gibt es allerdings auch nach dem LWaldG, diese sind aber längst nicht so weitreichend wie nach dem alten LFG. Ein wesentlicher Fortschritt ist es, daß Beschränkungen des Reitens im Wald sich nicht mehr auf ganze Gebiete beziehen- sondern nur für einzelne Wege vorgesehen sind. Dabei sind nach dem LWaldG zwei Sperrmöglichkeiten zu unterscheiden:

l. Wie bisher kann die untere Forstbehörde auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind (§ 22 Abs. 3 S. 2).

Der Begriff "besondere Schäden" ist im Gesetz nicht näher definiert, der Zusatz "besondere" verdeutlicht aber, daß geringfügige Schäden eine Sperrung noch nicht rechtfertigen. Wir gehen davon aus, daß besondere Schäden nur vorliegen, wenn aufgrund der Schäden die Nutzung der Wege für die übrigen Waldbesucher oder die Forstwirtschaft unzumutbar beeinträchtigt wird bzw. wenn Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich werden, die über die allgemeine Unterhaltungslast des Weges
hinausgehen. Hierzu streben wir noch eine entsprechende Klarstellung durch eine Verwaltungsvorschrift an. Die Sperrungen durch die Forstbehörde bei Wegeschäden werden wahrscheinlich wie bisher durch ein Schild mit schwarzem Hufeisen auf weißem Grund mit gekreuzten Balken kenntlich gemacht werden. Das ist gesetzlich noch nicht geregelt worden.

Gegen derartige Sperrungen kann Widerspruch bei der Forstbehörde erhoben und ggf. anschließend vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden, wenn man sie für rechtswidrig hält. Man sollte aber immer zuerst nach dem Grund für die Sperrung fragen und in Gesprächen nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Gerade unter Berücksichtigung der weitgehenden Öffnung der Waldwege für das Reiten durch das neue Waldgesetz sollte die Kooperation und nicht die Konfrontation mit den Forstbehörden und den Waldbesitzern gesucht werden.

2. Neu im Gesetz aufgenommen wurde die Regelung, daß das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung nicht erlaubt ist ( § 22 Abs. 3 S. 3). Hierbei kann es sich aber nur um seltene Ausnahmefälle handeln, worauf auch in der Gesetzesbegründung hingewiesen wird. Auf Betreiben der Reiterverbände wurde zur Klarstellung der Zusatz in das Gesetz aufgenommen, daß die Markierung von Waldwegen als Wander- oder als Rad-Wege keine besondere Zweckbestimmung darstellt. Als mögliches Beispiel für Zweckbestimmung kommt nach Auskunft des
Ministeriums für Umwelt und Forsten (MfüF) etwa die Zulassung einer Trainingsstrecke für Schlittenhunde durch den Waldbesitzer in Betracht. Umfangreiche Sperrungen von Wegen für das Reiten werden aufgrund dieser Vorschrift nicht zulässig sein.

Problematisch ist aus unserer Sicht aber, daß die Zweckbestimmung von den Waldbesitzenden selbst durch Schilder kenntlich zu machen ist und sie dafür nicht einmal einer Genehmigung der Forstbehörde bedürfen. Auch ist die Art der Beschilderung nicht näher geregelt, so daß die Gefahr eines „Wildwuchses“ von Sperrschildern besteht. Allerdings soll nach dem Gesetzeswortlaut „die
Zweckbestimmung“ durch die Schilder kenntlich gemacht werden, weshalb es erforderlich sein dürfte, die besondere Zweckbestimmung des Weges als Grund der Sperrung auf den Schildern anzugeben. Ein weiteres Problem ist, was die Reiter in diesen Fällen gegen ihrer Auffassung nach unberechtigte Sperrungen unternehmen  können. Vom Ministerium wurde uns hierzu auf Anfrage mitgeteilt, daß Reiter sich in solchen Fällen an das Forstamt wenden müßten, das als untere Forstbehörde verpflichtet sei, bei gesetzeswidrigen Sperrungen als Aufsichtsbehörde einzuschreiten. Auch hier wollen sich die Reiterverbände um eine entsprechende Klarstellung in einer Verwaltungsvorschrift bemühen.

Zu berücksichtigen ist noch, daß Straßen und Wege im Wald auch nach der Straßenverkehrsordnung gesperrt werden können, insbesondere aus Gründen der  Verkehrssicherheit und zur Verhütung außerordentlicher Schäden (§ 45 StVO).

Zuständig für derartige Sperrungen ist dann aber nicht die Forstbehörde, sondern die Straßenverkehrsbehörde, die diese Sperrungen durch das amtliche Zeichen Nr. 258 (schwarzes Reitersymbol auf weißem Grund mit rotem Rand) kenntlich macht. Gegen derartige Sperrungen gibt es die Möglichkeiten des allgemeinen Verwaltungs-Rechtsschutzes (s.o.).

Auch wenn somit Sperrungen einzelner Wege noch möglich sind, so ist doch klar zu erkennen, daß das neue Waldgesetz in Rheinland-Pfalz den Reitern sowohl im Vergleich zu den bisherigen Regelungen nach dem LFG als auch im Vergleich zu den meisten anderen Bundesländern eine erhebliche Verbesserung bringt. Für das Gespannfahren hat sich allerdings keine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ergeben.

Nach § 22 Abs. 4 Nr. l LWaldG ist das Fahren mit Kutschen, Pferdeschlitten und
Kraftfahrzeugen nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden zulässig.

Gespannfahrer benötigen also auch weiterhin eine Erlaubnis des jeweiligen Waldbesitzers, wobei kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht (bisher geregelt in § 11 Abs.6 LEG). Der wiederholt vorgetragenen Forderung der Verbände, das Gespann fahren zumindest auf befestigten Waldwegen grundsätzlich zu erlauben, ist man leider nicht gefolgt. Immerhin konnte erreicht werden, daß in dem bereits erwähnten Entschließungsantrag von SPD und FDP festgestellt wird, daß dem
Gespannfahren im Hinblick auf seinen Erholungswert und den Tourismus in Rheinland-Pfalz eine wesentliche Bedeutung zukommt. Von der Möglichkeit, das Fahren mit Gespannwagen im Wald nach dem LWaldG zuzulassen, soll in möglichst weitgehendem Umfang Gebrauch gemacht werden. Inwieweit sich diese Empfehlung in der Praxis positiv auswirken wird, muß abgewartet werden.

Neu in das Gesetz aufgenommen wurde noch eine Bestimmung, wonach auch die 
Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald nur mit Zustimmung der Waldbesitzer zulässig sind (§ 22 Abs.4 Nr. 7). In der Gesetzesbegründung werden insoweit beispielhaft Waldfeste aller Art und sportliche Veranstaltungen wie Volksläufe erwähnt. Für die Reiter bedeutet dies, daß z.B. Orientierungsritte, Reitjagden. Distanzritte oder auch Reiterrallyes einer Genehmigung bedürfen. Man muß die Veranstaltungen also rechtzeitig anmelden und eine Genehmigung einholen, die in der Regel vom Forstamt oder der Gemeinde zu erteilen ist. Es ist im Gesetz – ebenso wie beim Gespannfahren - nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung zu erteilen ist oder abgelehnt werden kann. Auch insoweit rechnen wir noch mit einer ergänzenden Regelung durch das Ministerium.

Im § 37 sind die Bußgeldbestimmungen geregelt. Danach handelt u.a. ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald ohne Zustimmung des oder der Waldbesitzenden außerhalb von Straßen und Waldwegen mit dem Rad fährt oder reitet, oder auf Straßen und Waldwegen reitet, auf denen das Reiten durch eine besondere Zweckbestimmung ausgeschlossen ist, oder wer im Wald mit Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen oder Anhängern fährt oder diese
abstellt, oder wer organisierte Veranstaltungen im Wald verantwortlich durchführt (§ 37 Abs. 2 Nr. 3,4 und 9).

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- DM, in besonders schweren Fällen bis zu 20.000,- DM, geahndet werden (§ 37 Abs. 3).

Die im neuen Gesetz genannten Gründe für die Sperrungen einzelner Wege für das Reiten sind sachlich berechtigt und einzusehen. In der Praxis wird man aber darauf achten müssen, daß die grundsätzliche Befugnis zum Reiten auf allen Waldwegen nicht durch zahlreiche Wegesperrungen außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen ausgehöhlt wird. Für die Reiterverbände wird es daher auch weiterhin eine wichtige Aufgabe bleiben, ungerechtfertigte Wegesperrungen zu bekämpfen und die Mitglieder
vor Ort beim Auftreten von Schwierigkeiten zu unterstützen. Es muß aber auch an alle Reiter dringend appelliert werden, daß sie mit den durch das neue Gesetz eingeräumten Freiheiten verantwortungsbewußt umgehen.

Die gemeinsame Benutzung aller Waldwege durch alle Gruppen von Erholungsuchenden einschließlich der Reiter und Radfahrer ist nur dann konfliktfrei möglich, wenn alle Waldbesucher aufeinander Rücksicht nehmen. Dabei sind die Reiter und Radfahler besonders gefordert. Entsprechende Verhaltenspflichten sind für alle Waldbesucher auch im § 22 Abs. l und 2 LWaldG normiert.

Danach darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten werden. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf die Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.

In der Gesetzesbegründung wird dazu erläuternd ausgeführt, daß die Befugnis ausschließlich zum Zwecke der Erholung besteht. Die Benutzung des Waldes zu gewerblichen und sonstigen Zwecken ist ohne Erlaubnis der Waldbesitzer nicht gestattet. Die Erholung muß gemeinverträglich sein. Alle Erholungssuchenden müssen sich so verhalten, daß weder die Erholung der anderen noch die Lebensgemeinschaft Wald, d.h. Flora und Fauna, gestört werden. Lärmen und ähnliche Störungen sowie die Verursachung von Schäden sind zu unterlassen. Es wird an die Eigenverantwortlichkeit der Erholungssuchenden appelliert; auf Detailregelungen wurde zum Zwecke der Deregulierung weitgehend verzichtet.

Letzteres zeigt sich besonders deutlich bei den neuen Vorschriften zum Reiten im Wald: Sie sind sehr viel knapper und für die Betroffenen verständlicher formuliert als die Regelungen in § 11 und 12 des bisherigen LFG und sie gewähren den Reitern vor allem mehr Freiraum. Sie setzen aber auch voraus, daß die Reiter die vorhandenen Reitmöglichkeiten nur mit besonderer Rücksichtnahme auf die anderen Erholungssuchenden und mit einer den Wegeverhältnissen angepaßten, schonenden Reitweise nutzen. Bei Begegnung mit Fußgängern oder Radfahrern sollte man immer Schritt reiten oder bei schmalen Wegen sogar anhalten und notfalls ausweichen. Bei feuchter Witterung sind naturbelassene Wege nur im Schritt zu bereiten oder vorübergehend ganz zu meiden, wenn erkennbar ist, daß die Wegedecke durch das Reiten zu stark geschädigt wird. In Gebieten mit hohem Reitaufkommen sollte rechtzeitig ein Gespräch mit der Forstbehörde und der Gemeinde gesucht werden, um zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen. Wenn sachliche Gründe für eine Sperrung einzelner Wege genannt werden, sollten Reiter kompromißbereit sein. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach dem I.WaldG und auch nach der StVO Sperrungen auch schon zur Abwehr drohender Schäden möglich sind, diese also nicht unbedingt schon
vorhanden sein müssen. Dies dürfte insbesondere bei neu angelegten Wegen in Betracht kommen.  Andererseits sollten willkürliche Sperrungen nicht akzeptiert werden, wenn Wegeschäden nur vorgeschoben werden, um ganz andere Interessen durchzusetzen, z.B. weil Jäger ihre Jagdreviere gerne zur "reitfreien Zone" erklären möchten. Die Forderungen einzelner Jäger nach weitgehender  Einschränkung des Reitens im Wald oder genereller zeitlicher Beschränkung des Reitens sind sicher zu
weitgehend, da die Reiter ebenso wie alle anderen Waldbesucher ein Recht auf Erholung im Wald - auch in den Abendstunden - haben und nicht zu begründen ist, daß Reiter das Wild stärker beunruhigen als andere Waldbesucher. Andererseits sollte aber unbedingt auch gegenüber Jagdpächtern Gesprächsbereitschaft gezeigt und auf jagdliche Interessen Rücksicht genommen werden. Die Reiter sollten auch gegenüber den Jägern kompromißbereit und zu freiwilligen Absprachen bereit sein und sich
z.B. freiwillig verpflichten, bestimmte Wildeinstandsgebiete oder Nebenwege in der Dämmerung zu meiden. Um ein gutes Verhältnis aufzubauen, empfiehlt es sich, die Jagdpächter aus der Umgegend einmal zu einem geselligen Abend im Reiterverein oder zum Reiterstammtisch einzuladen und etwaige Probleme zu besprechen. Gleiches gilt auch im Verhältnis zu Wandervereinen und Radsportvereinen. Dabei kann z.B. vereinbart werden, daß einzelne Hauptwanderwege oder vielbefahrene Radwege von
den Reitern nicht benutzt werden, um Konflikte von vornherein zu vermeiden.

Falls in diesem Sinne Gespräche mit Gemeinden, Forstbehörden, Jägern oder anderen Vereinen geführt werden, sollte man aber immer nur die Sperrung einzelner Wege für das Reiten akzeptieren, wenn es sachliche Gründe dafür gibt, und nicht umgekehrt darüber verhandeln, welche Wege zum Reiten freigegeben werden. Es gibt nach dem LWaldG keine Grundlage mehr dafür, daß die Reiter sich auf ein (mehr oder weniger großes) Reitwegenetz verweisen lassen. Reiter sollten bei entsprechenden
Verhandlungen durchaus selbstbewußt, aber auch kompromißbereit auftreten. Dabei sollte insbesondere darauf geachtet werden, Gespräche in einer sachlichen und emotionslosen Atmosphäre zu führen. Gegenseitige Schuldzuweisungen oder Rechthaberei sind unbedingt zu vermeiden. Es bringt z.B. nichts, wenn Reiter in Diskussionen darauf hinweisen, daß auch Forstfahrzeuge (oder sogar nur diese) die
Wege schädigen würden. Es sollte nicht bestritten werden, daß durch Reiten Wegeschäden entstehen können, insbesondere bei höherem Reitaufkommen, schnelleren Gangarten und/oder unbefestigten Wegen ist dies durchaus möglich, auch wenn das Problem der Wegeschäden häufig sehr stark hochgespielt wird. Die Wege sind aber nun einmal Eigentum der Waldbesitzer und zum Zwecke der
Waldbewirtschaftung angelegt. Und wir Reiter sind ebenso wie andere Waldbesucher lediglich befugt, diese Wege zum Zwecke der Erholung zu benutzen. Verursacht der Waldbesitzer durch die Waldbewirtschaftung Wegeschäden, so ist das prinzipiell seine eigene Sache. Wegeschäden durch das Reiten braucht er aber nicht zu dulden und er kann von Reitern, die Schäden verursachen Schadensersatz verlangen. Allerdings wird er nur selten in der Lage sein, eine Schädigung durch bestimmte Reiter nachzuweisen, was zur Durchsetzung eines Ersatzanspruchs notwendig ist

Um dieses Problem zu lösen, war in dem Regierungsentwurf zum LWaldG die Einführung einer (zweckgebundenen) Reitschadensabgabe verbunden mit einer Kennzeichnung der Reittiere vorgesehen. Die Verbände hätten dies notfalls auch akzeptiert, wenn - wie es zunächst den Anschein hatte - nur so die vorgesehene Öffnung der Waldwege für das Reiten durchzusetzen gewesen wäre. Wir haben aber -
insbesondere im Hinblick auf die Sperrmöglichkeit bei Wegeschäden - den Bedarf in Frage gestellt und auf den mit einer solchen Regelung verbundenen hohen Verwaltungsaufwand hingewiesen. Letztlich wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen diese Regelung aus dem Gesetzentwurf auch wieder herausgestrichen.
Eine Reitabgabe und Kennzeichnungspflicht für Pferde besteht mithin in Rheinland-Pfalz auch weiterhin nicht.

Abschließend weisen wir zur Klarstellung noch daraufhin, daß die dargestellte neue Rechtslage sich nur auf das Reiten im Wald bezieht. Für den Bereich der Flur ist das Reiten in Rheinland-Pfalz nicht ausdrücklich geregelt, da § 11 Landespflegegesetz (LpflG) gleichlautend wie § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNSG) nur das Betreten regelt und streitig ist, ob auch das Reiten davon erfaßt wird.
Es wäre wünschenswert, wenn bei der bevorstehenden Novellierung des BNSG eine dem § 14 BWaldG entsprechende Regelung zum Reiten in der Flur übernommen würde und bei der anschließend ebenfalls zu erwartenden Novellierung des LpflG in Rheinland-Pfalz die Regelung zum Reiten im Wald in § 22 Abs. 3 LWaldG auch für die Flur übernommen würde. Die Reiterverbände werden sich jedenfalls auch im Rahmen dieser Gesetzgebungsverfahren für eine entsprechende Regelung stark machen.

11. Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und Beteiligung der Verbände

Das Gesetzgebungsverfahren zum LWaldG zog sich über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren hin. Dieser lange Zeitraum war zu Anfang in keiner Weise vorhersehbar. Es zeigte sich aber, daß die Neuregelung des Waldgesetzes, insbesondere bezüglich der hier nicht interessierenden Fragen zur Bewirtschaftung und des Organisationsrechts, nicht zuletzt aber auch zu Fragen des Betretungsrechts und hier insbesondere zum Reiten im Wald, immer wieder für erhebliche Auseinandersetzungen sorgten. In Bezug auf das Reiten im Wald wurde die Diskussion von einzelnen anderen Verbänden sehr emotional und mit nicht haltbaren Argumenten geführt. Es zeigte sich zum Teil doch erheblicher Widerstand gegen die vorgesehene Liberalisierung der Reitregelung, insbesondere bei der im August 2000 erfolgten Verbandsanhörung vor dem Umweltausschuß des Landtags in Mainz. Es blieb daher bis zuletzt fraglich, ob das neue Waldgesetz wirklich eine für die Reiter insgesamt positive Regelung
enthalten wird, wie sie im Regierungsentwurf vorgesehen war. Es wurde z.B. die Forderung erhoben, das Reiten auf bestimmte Wege zu lenken und zu kanalisieren mit der Behauptung, nur so seien Konflikte mit anderen Waldbesuchern zu verhindern. Letztlich sollte das Reiten damit auf ausgewiesene Reitwege beschränkt werden, wobei sogar in Erwägung gezogen wurde, die Ausweisung den Waldbesitzern zu überlassen. Es war daher eine umfangreiche Lobbyarbeit erforderlich, durch zahlreiche Gespräche mit den Fraktionen und anderen Verbänden sowie einigen schriftlichen
Stellungnahmen an das Ministerium für Umwelt und Forsten sowie an den Umweltausschuß des Landtags. Als Ziel wollten wir erreichen, daß Reiter und auch Gespannfahrer weitgehend gleichberechtigt neben den anderen Waldbesuchern die Straßen und Wege im Wald zum Zwecke der Erholung benutzen dürfen. Dies ist uns hinsichtlich des Reitens auch gelungen. In Bezug auf das Gespannfahren konnte leider keine Verbesserung erzielt werden. Daran werden wir in Zukunft noch weiter arbeiten müssen.

Im Folgenden werden wir den wesentlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens sowie die wesentlichen Punkte unserer Verbandsarbeit darstellen, einerseits um die Mitglieder unserer Verbände zu informieren, andererseits auch um nichtorganisierten Reitern klar zu machen, wie wichtig eine verbandsmäßige Organisation zur Wahrnehmung ihrer Interessen für das Reiten in der freien Landschaft ist.
Wir wurden bei unseren Gesprächen mit Fraktionen und anderen Verbänden immer wieder gefragt, wie viele Mitglieder wir vertreten. Daran zeigte sich. daß eine erfolgreiche Lobbyarbeit auch von der Mitgliederzahl eines Verbandes abhängt. Es ist zu hoffen, daß sich der Organisationsgrad der Reiter und Gespannfahrer in Zukunft noch weiter erhöht.

In einer Regierungserklärung vom September 1997 gab die Ministerin für Umwelt und Forsten in Rheinland-Pfalz, Frau Klaudia Martini (SPD) bekannt, daß das Landesforstgesetz (LFG) überarbeitet und neu gefaßt werden soll. Die Regierungserklärung von Frau Martini erläuterte im wesentlichen die Grundsätze für die angestrebte zukünftige Forstwirtschaft, sie enthielt aber auch Aussagen zum Waldbetretungsrecht. Frau Martini führte hierzu aus, daß bei der Nutzung des Waldes durch die Bürgerinnen und Bürger auf Eigenverantwortlichkeit der Erholungssuchenden und auch der Sportler
sowie auf eine enge Kooperation von Sportverbänden. Wandervereinen und Naturschutzverbänden mit der Forstverwaltung vor Ort im Sinne eines modernen Konfliktmanagements gesetzt werde. Das neue Landeswaldgesetz solle zu einer Deregulierung führen und für Bürger und Waldbesitzer verständlich sein. Durch Informationsarbeit der Forstämter sollten Ordnungsmaßnahmen und Sanktionen weitgehend entbehrlich werden.

Nachdem bekannt geworden war, daß das LFG geändert werden sollte, haben sich sowohl die VFDRP als auch der LVRP in Schreiben an das Ministerium für Umwelt und Forsten gewendet, um die Interessen der Reiter und Gespannfahrer im Rahmen der Neuregelung geltend zu machen. Im Mai 1998 fand im Forstministerium in Mainz in Anwesenheit von Frau Ministerin Martini eine erste "informelle Anhörung" statt, bei der alle beteiligten Verbände Anregungen und Wünsche zur Neuregelung des
Waldgesetzes vorbringen konnten.

Bei dieser Gelegenheit wurde von den Vertretern der VFDRP und des LVRP eine Zusammenarbeit bei der Interessenvertretung und Abstimmung in den Sachfragen vereinbart.

Nach einer Besprechung auf Vorstandsebene beider Verbände wurde sodann Anfang September 1998 eine gemeinsame Erklärung an Frau Ministerin Martini übersandt, in der die nach Auffassung der Reiterverbände anzustrebende Lösung bei der Novellierung des LFG dargelegt und begründet wurde. Diese hatte folgende Grundsätze zum Inhalt:

- Das Verbot des Reitens auf Wanderwegen sollte gestrichen werden

- Die Beschränkung des Reitens in Naturparken und Naturschutzgebieten auf ausgewiesene Reitwege sollte entfallen

- Das Gespannfahren zum Zwecke der Erholung sollte auf hierfür geeigneten Wegen zulässig sein

- Sperrungen sollten nur im Einzelfall erfolgen, wenn sie wegen erheblicher Wegeschäden oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich sind.

Wie das jetzt vorliegende Gesetz zeigt, wurden diese Forderungen der Verbände mit Ausnahme der Öffnung der Wege für das Gespannfahren auch durchgesetzt.

Im Anschluß hieran wurden von dem LVRP und der VFD gemeinsam Gespräche mit den politischen Fraktionen der FDP, SPD und CDU - die Fraktion der Grünen hatte auf unsere Anfrage leider keinen Termin mitgeteilt - und verschiedenen Verbänden (Waldbesitzerverband, Städte-/Gemeindebund,  Landesjagdverband, BUND und NABU, Fremdenverkehrsverband) geführt. Mit dem Landesverband der Gebirgs- und Wandervereine war trotz einer Anfrage unsererseits ebenfalls kein Gesprächstermin
zustande gekommen. Bei den vorgenannten Gesprächen wurde jeweils unsere Lösung vorgestellt und diskutiert sowie über die Vorstellungen unserer Gesprächspartner zu einer möglichen Neuregelung des Reitens im Wald gesprochen. Es wurde vielfach Verständnis für das Anliegen der Reiter gezeigt, daß die Reitmöglichkeiten gegenüber der bisherigen Rechtslage erweitert werden sollten. Der Wunsch, auch das Gespannfahren zuzulassen wurde dagegen von allen Gesprächspartnern als problematisch angesehen. Von den meisten Gesprächspartnern wurde auch die Einführung einer Reitabgabe als erforderlich angesehen.

Außerdem haben unsere Verbände auch eine Zusammenarbeit mit dem Landessportbund (LSB) zur Wahrnehmung der Interessen im Gesetzgebungsverfahren vereinbart und mehrfach an der von Frau Ministerin Martini ins Leben gerufenen Arbeitsgemeinschaft „Natur und Sport“ beim LSB in Mainz teilgenommen. Letztlich wurden auch noch Gespräche im Ministerium für Wirtschaft und Landwirtschaft geführt, wobei wir auf das Pferd als Wirtschaftsfaktor in Zucht und Sport und auf die
Bedeutung im Bereich des Tourismus hingewiesen haben.

Im Juli 1999 wurde den Verbänden vom MfUF der erste Entwurf zum LWaIdG mit einer Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme übersandt. Beigefügt war auch der Entwurf einer  Durchführungsverordnung (DVO) zum LWaldG, die in den §§ 7-9 eine Reitabgabe und eine Kennzeichnung der Pferde regelte. Im übrigen entsprach die Reitregelung des l. Entwurfs im wesentlichen schon der jetzigen gesetzlichen Regelung. Die Verbände haben zu dem Entwurf in einem Schreiben vom 12.08.99 Stellung genommen. Das MfUF gab uns Gelegenheit, diese Stellungnahme zusammen mit dem LSB in einem Gesprächstermin am 30.09.99 mündlich näher zu erläutern. Das
Gespräch wurde mit dem für den Gesetzentwurf zuständigen Arbeitskreis des Forstministeriums geführt. Es war eine sein offene und sachliche Diskussion, bei der unsere Einwendungen und Anregungen ausführlich besprochen wurden. Zu unserer Forderung, auch das Gespannfahren zumindest auf den befestigten Wegen zuzulassen, wies man daraufhin, daß damit nicht gerechnet werden könne, da auch die Regelung in § 14 BwaldG, an der man sich orientiert habe, nur die grundsätzliche Zulässigkeit
des Reitens, nicht aber des Gespannfahrens auf den Waldwegen vorsehe.

Im Juli 2000 wurde uns sodann ein 2. Gesetzentwurf (mit DVO) übersandt, der gewisse Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf enthielt. Zur Vorbereitung einer für den 10.08.2000 anberaumten Verbandsanhörung vor dem Umweltausschuß im Landtag sollte nochmals Stellung genommen werden, was wir mit Schreiben vom 20.07.2000 getan haben. In dem 2. Entwurf war unserer Forderung, die
Nichtgeltung der Regelung zur Zweckbestimmung für Rad- und Wanderwege genauer zu formulieren, Rechnung getragen worden. Auch einigen Änderungsvorschlägen zur Reitabgabe/Kennzeichnung war man gefolgt (Reduzierung in der Höhe von DM 100,- auf DM 75,— für 2 Jahre, Übertragbarkeit der Plakette im Pferdebestand, Einblick der Verbände in die Verwendung der Abgabe u.a.). Für viel Wirbel sorgte eine Ergänzung in der Gesetzesbegründung gegenüber dem l. Entwurf, wonach Waldwege in der Regel eine Mindestbreite von 3,50 m haben sollten. Da das Reiten, aber auch das Radfahren, dann faktisch auf wenige, breit ausgebaute Wege beschränkt worden wäre, haben wir dieser Ergänzung in unserer Stellungnahme deutlich widersprochen. Außerdem haben wir nochmals gefordert, das Gespannfahren wenigstens auf den befestigten Wegen grundsätzlich zu gestatten.

 

Im Verlauf der nachfolgenden Anhörung mußten wir dann feststellen, daß der Druck der Gemeinden und der übrigen Waldbesitzer sowie einiger anderer Verbände gegen die neue Reitregelung offenbar sehr stark gewesen war und auch von einigen Abgeordneten überlegt wurde, das Reiten nur noch auf ausgewiesenen Reitwegen zu gestatten bzw. das Reiten im Wald nicht mehr landesweit einheitlich, sondern örtlich nach den jeweiligen Gegebenheiten zu regeln. Die Reiterverbände wurden aufgefordert, einen Kompromißvorschlag zu unterbreiten.

 

In einer erneuten Stellungnahme haben wir sodann eingehend begründet, weshalb eine  Reitwegeregelung keine brauchbare Lösung darstellt. Im Sinne eines Kompromisses wurde als akzeptabel angesehen, entsprechend der Regelung im bisherigen LFG eine Sperrung von Wegen bei erheblichen Wegeschäden vorzusehen. Eine entsprechende Ergänzung des Gesetzentwurfes wurde sodann auch von den Mitgliedern der Regierungsfraktionen des Umweltausschusses beschlossen, wobei die Einfügung dieser Regelung die gleichzeitig vorgenommene Streichung der Reitschadensabgabe/
Kennzeichnung erleichtert haben dürfte. Letztlich wurde das Gesetz in dieser Form dann auch am 16.11.2000 mit Regierungsmehrheit vom Landtag beschlossen.

 

III. Ausblick

Rheinland-Pfalz hat durch das neue LWaldG eine sehr liberale Reitregelung erhalten. Das neue Gesetz ist zwar nicht in jeder Hinsicht befriedigend, insbesondere bezüglich des Kutschfahrens und der Möglichkeit von Zweckbestimmnungssperrungen durch die Waldbesitzer. Es wurde aber zumindest für die Reiter eine weitgehende Gleichstellung mit anderen Erholungssuchenden und Sportlern erreicht Es wird jetzt auch viel vom Verhallen der Reiter abhängen, ob diese Regelung auf Dauer Bestand haben wird und vielleicht in Zukunft auch auf den Bereich der Flur ausgedehnt werden wird. In der
abschließenden parlamentarischen Beratung wurde bereits angedeutet, daß die Auswirkungen des Gesetzes in 3 Jahren überprüft werden sollen. Es bleibt zu hoffen, daß dann nicht auch die neue Reitregelung wieder in Frage gestellt wird. Und das - darauf weisen wir abschließend nochmals ausdrücklich hin - wird ganz wesentlich vom eigenverantwortlichen, rücksichtsvollen und kompromißbereiten Verhalten der Reiter abhängen.

Was die Verbandsarbeit im Rahmen der Novellierung des Waldgesetzes anbelangt, so sind wir davon überzeugt, daß das gemeinsame Auftreten unserer Verbände ganz wesentlich zu dem Erfolg der Arbeit beigetragen hat. Wir wollen diese Zusammenarbeit daher auch in Zukunft weiter fortsetzen, wenn es darum geht, die Interessen der Reiter und Fahrer gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung sowie
gegenüber anderen Interessengruppen zu vertreten.

Eine Broschüre zum Reiten und Fahren in Wald und Flur kann bei den Geschäftsstellen der Verbände angefordert werden.


Geschäftsstelle der VFD Rheinland-Pfalz
Silke Dehe
Lindenstr. 10
D 56355 Hunzel

 

Landesverband der Reit- und Fahrvereine
Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach

 

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(Update: März 2001)