Zum neuen Landeswaldgesetz in Rheinland-Pfalz
Von Josef Grajewski, Vereinigung der Freizeitreiter Deutschlands,
Landesverband Rheinland-Pfalz (VFD RP)
und Christa Stengel, Landesverband der Reit- und Fahrvereine
Rheinland-Pfalz (LVRP)
l. Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht
Am 16.11.2000 hat der Landtag in Rheinland-Pfalz nach einem mehr als drei Jahre dauernden Gesetzgebungsverfahren mit den Stimmen der Regierungsparteien (SPD und FDP) das neue Landeswaldgesetz (LWaldG) verabschiedet.
Dieses Gesetz enthält für das Reiten im Wald wesentliche Verbesserungen gegenüber den seit 1977 geltenden Regelungen nach dem alten Landesforstgesetz (LFG).
Die alte Regelung:
Grundsätzlich durfte zwar auch nach dem LFG auf Straßen und Wegen geritten
werden, es gab aber weitreichende Einschränkungen, durch die ein legales
Reiten im Wald in vielen Gebieten erheblich erschwert bzw. sogar unmöglich
war. So war das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen (unabhängig von der
Wegebreite und der Ausbauart) verboten, was unter Berücksichtigung der in
vielen Gebieten sehr hohen Wanderwegedichte die Reitmöglichkeiten stark
einschränkte. Seit 1977 bedurfte die Markierung neuer Wanderwege wegen des
damit verbundenen Reitverbots zwar einer Genehmigung der Forstbehörde, es muß
aber bezweifelt werden, daß dies immer beachtet wurde. Wanderwege aus der Zeit
vor 1977 brauchten nicht nachträglich genehmigt zu werden. Für die Reiter war
es kaum überschaubar und insbesondere für Wanderreiter in fremden Gebieten
auch nicht überprüfbar, welche Wanderwegmarkierungen den gesetzlichen
Anforderungen entsprachen und welche unbeachtlich waren. Die Regelung führte
daher nicht nur zu einer erheblichen Beschränkung des Reitens im Wald, sondern
auch zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen. Darüber
hinaus durfte nach dem LFG in Naturparken, Naturschutzgebieten und
Naherholungsgebieten nur auf ausgewiesenen Reitwegen geritten werden. In
diesen Gebieten durfte im Wald somit nicht geritten werden, wenn oder soweit
keine Reitwege ausgewiesen waren. Problematisch waren dabei vor allem die
großflächigen Naturparke, in denen die Schaffung eines flächen- und
bedarfsdeckenden Reitwegenetzes mit einem erheblichen Verwaltungs- und
Kostenaufwand verbunden war. Auch wenn durchaus anzuerkennen ist, daß in
einigen
Naturparkgebieten versucht wurde, ein bedarfsgerechtes Reitwegenetz zu
erstellen, konnte die Situation insgesamt keineswegs als befriedigend
angesehen werden. Dabei muß man bedenken, daß es in Rheinland-Pfalz sechs
Naturparke gibt, die eine Waldfläche von ca. 253.000 Hektar umfassen, was etwa
einem Drittel der gesamten Waldfläche des Landes entspricht. Die Forstbehörden
waren zwar grundsätzlich bei Vorhandensein eines Bedarfs verpflichtet, Wege
für das Reiten auszuweisen. Eine Ausweisung konnte aber aus bestimmten Gründen
abgelehnt oder widerrufen werden, insbesondere zum Schutz der übrigen
Waldbesucher oder bei erheblichen Wegeschäden. Auch in den anderen
Waldgebieten konnten nach dem LFG Wege für das Reiten gesperrt werden, wenn
erhebliche Schäden durch das Reiten verursacht werden oder zu erwarten waren.
Die neue Regelung: In das neue
LWaldG wurde das Verbot des Reitens auf Wanderwegen und die Einschränkung des
Reitens auf ausgewiesene Reitwege in Naturparken, Naturschutzgebieten und
Naherholungsgebieten nicht übernommen. Nach einer Übergangsvorschrift (§ 38
Abs.2) sollen zwar die bisher ausgewiesenen Reitwege Bestandsschutz genießen,
d.h. vorbehaltlich eines Widerrufs weiter bestehen bleiben. Aber auch dort, wo
noch Reitwege existieren, dürfen auch andere Waldwege im
Rahmen der nachfolgenden neuen Regelungen beritten werden, wie uns vom
Ministerium für Umwelt und Forsten auf Anfrage bestätigt wurde.
Nach dem neuen Gesetz ist das Reiten (ebenso wie das Radfahren) grundsätzlich auf allen Waldwegen erlaubt (§ 22 Abs. 3 S. l LWaldG). Die Waldbesitzer können darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten gestatten, z.B. zum Anlegen eines Reiterpfades oder einer Mountainbike-Strecke. Reiter und Radfahrer dürfen aber im Unterschied zu Fußgängern den Wald nicht außerhalb der Wege betreten, falls nicht eine Erlaubnis des Waldbesitzers vorliegt.
Waldwege sind nach § 3 Abs.
7 LWaldG nicht dem öffentlichen V erkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder
naturfeste forstliche Wirtschaftswege. Keine Waldwege sind Maschinenwege,
Rückeschneisen, Gliederungslinien sowie Fußwege und –pfade. Diese dürfen daher
von den Reitern auch nicht benutzt werden. Nach einer
Verwaltungsvorschrift zum LEG wird für Wege in Abgrenzung zu Fußpfaden eine
Mindestbreite von 2 m verlangt. Im 2. Gesetzentwurf vom Mai 2000
war dagegen abweichend vom ersten Entwurf in der Begründung zum Gesetz
erwähnt, daß die Wege in der Regel eine Mindestbreite von 3.50 m aufweisen
müßten. In einem nachfolgenden Entschließungsantrag der Regierungsfraktionen
SPD und FDP zum Gesetzentwurf heißt es dagegen, daß die genannte Mindestbreite
von 3.50 m kein Beurteilungskriterium sei; maßgeblich sei die Zweckbestimmung
des Weges als forstlicher Wirtschaftsweg. Die Verbände wollen darauf
hinwirken, daß es auch bei den noch zu erlassenden neuen
Verwaltungsvorschriften bei der bisherigen Mindestbreite von 2 m verbleibt.
Wichtig ist, daß eine Befestigung der Wege mit Schotter, Kies o.a. nicht
verlangt wird. Die Wege müssen aber dauerhaft für den forstwirtschaftlichen
Verkehr angelegt sein. Es können also auch die naturbelassenen Erdwege
grundsätzlich beritten werden, sofern es sich nicht bloß um Fußwege oder
Rückewege handelt.
Einschränkungen der grundsätzlichen Erlaubnis zum Reiten auf allen Waldwegen gibt es allerdings auch nach dem LWaldG, diese sind aber längst nicht so weitreichend wie nach dem alten LFG. Ein wesentlicher Fortschritt ist es, daß Beschränkungen des Reitens im Wald sich nicht mehr auf ganze Gebiete beziehen- sondern nur für einzelne Wege vorgesehen sind. Dabei sind nach dem LWaldG zwei Sperrmöglichkeiten zu unterscheiden:
l. Wie bisher kann die untere Forstbehörde auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind (§ 22 Abs. 3 S. 2).
Der Begriff
"besondere Schäden" ist im Gesetz nicht näher definiert, der Zusatz
"besondere" verdeutlicht aber, daß geringfügige Schäden eine Sperrung noch
nicht rechtfertigen. Wir gehen davon aus, daß besondere Schäden nur vorliegen,
wenn aufgrund der Schäden die Nutzung der Wege für die übrigen Waldbesucher
oder die Forstwirtschaft unzumutbar beeinträchtigt wird bzw. wenn
Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich werden, die über die allgemeine
Unterhaltungslast des Weges
hinausgehen. Hierzu streben wir noch eine entsprechende Klarstellung durch
eine Verwaltungsvorschrift an. Die Sperrungen durch die Forstbehörde bei
Wegeschäden werden wahrscheinlich wie bisher durch ein Schild mit schwarzem
Hufeisen auf weißem Grund mit gekreuzten Balken kenntlich gemacht werden. Das
ist gesetzlich noch nicht geregelt worden.
Gegen derartige Sperrungen kann Widerspruch bei der Forstbehörde erhoben und ggf. anschließend vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden, wenn man sie für rechtswidrig hält. Man sollte aber immer zuerst nach dem Grund für die Sperrung fragen und in Gesprächen nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Gerade unter Berücksichtigung der weitgehenden Öffnung der Waldwege für das Reiten durch das neue Waldgesetz sollte die Kooperation und nicht die Konfrontation mit den Forstbehörden und den Waldbesitzern gesucht werden.
2. Neu im Gesetz aufgenommen
wurde die Regelung, daß das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit
besonderer Zweckbestimmung nicht erlaubt ist ( § 22 Abs. 3 S. 3).
Hierbei kann es sich aber nur um seltene Ausnahmefälle handeln, worauf auch in
der Gesetzesbegründung hingewiesen wird. Auf Betreiben der Reiterverbände
wurde zur Klarstellung der Zusatz in das Gesetz aufgenommen, daß die
Markierung von Waldwegen als Wander- oder als Rad-Wege keine besondere
Zweckbestimmung darstellt. Als mögliches Beispiel für Zweckbestimmung kommt
nach Auskunft des
Ministeriums für Umwelt und Forsten (MfüF) etwa die Zulassung einer
Trainingsstrecke für Schlittenhunde durch den Waldbesitzer in Betracht.
Umfangreiche Sperrungen von Wegen für das Reiten werden aufgrund dieser
Vorschrift nicht zulässig sein.
Problematisch ist aus unserer
Sicht aber, daß die Zweckbestimmung von den Waldbesitzenden selbst durch
Schilder kenntlich zu machen ist und sie dafür nicht einmal einer Genehmigung
der Forstbehörde bedürfen. Auch ist die Art der Beschilderung nicht näher
geregelt, so daß die Gefahr eines „Wildwuchses“ von Sperrschildern besteht.
Allerdings soll nach dem Gesetzeswortlaut „die
Zweckbestimmung“ durch die Schilder kenntlich gemacht werden, weshalb es
erforderlich sein dürfte, die besondere Zweckbestimmung des Weges als Grund
der Sperrung auf den Schildern anzugeben. Ein weiteres Problem ist, was die
Reiter in diesen Fällen gegen ihrer Auffassung nach unberechtigte Sperrungen
unternehmen können. Vom Ministerium wurde uns hierzu auf Anfrage mitgeteilt,
daß Reiter sich in solchen Fällen an das Forstamt wenden müßten, das als
untere Forstbehörde verpflichtet sei, bei gesetzeswidrigen Sperrungen
als Aufsichtsbehörde einzuschreiten. Auch hier wollen sich die Reiterverbände
um eine entsprechende Klarstellung in einer Verwaltungsvorschrift bemühen.
Zu berücksichtigen ist noch, daß Straßen und Wege im Wald auch nach der Straßenverkehrsordnung gesperrt werden können, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Verhütung außerordentlicher Schäden (§ 45 StVO).
Zuständig für derartige Sperrungen ist dann aber nicht die Forstbehörde, sondern die Straßenverkehrsbehörde, die diese Sperrungen durch das amtliche Zeichen Nr. 258 (schwarzes Reitersymbol auf weißem Grund mit rotem Rand) kenntlich macht. Gegen derartige Sperrungen gibt es die Möglichkeiten des allgemeinen Verwaltungs-Rechtsschutzes (s.o.).
Auch wenn somit Sperrungen einzelner Wege noch möglich sind, so ist doch klar zu erkennen, daß das neue Waldgesetz in Rheinland-Pfalz den Reitern sowohl im Vergleich zu den bisherigen Regelungen nach dem LFG als auch im Vergleich zu den meisten anderen Bundesländern eine erhebliche Verbesserung bringt. Für das Gespannfahren hat sich allerdings keine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht ergeben.
Nach § 22 Abs. 4 Nr. l
LWaldG ist das Fahren mit Kutschen, Pferdeschlitten und
Kraftfahrzeugen nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden zulässig.
Gespannfahrer
benötigen also auch weiterhin eine Erlaubnis des jeweiligen Waldbesitzers,
wobei kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht (bisher geregelt in §
11 Abs.6 LEG). Der wiederholt vorgetragenen Forderung der Verbände, das
Gespann fahren zumindest auf befestigten Waldwegen grundsätzlich zu erlauben,
ist man leider nicht gefolgt. Immerhin konnte erreicht werden, daß in dem
bereits erwähnten Entschließungsantrag von SPD und FDP festgestellt wird, daß
dem
Gespannfahren im Hinblick auf seinen Erholungswert und den Tourismus in
Rheinland-Pfalz eine wesentliche Bedeutung zukommt. Von der Möglichkeit, das
Fahren mit Gespannwagen im Wald nach dem LWaldG zuzulassen, soll in möglichst
weitgehendem Umfang Gebrauch gemacht werden. Inwieweit sich diese Empfehlung
in der Praxis positiv auswirken wird, muß abgewartet werden.
Neu in das Gesetz aufgenommen wurde noch eine Bestimmung,
wonach auch die
Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald nur mit Zustimmung der
Waldbesitzer zulässig sind (§ 22 Abs.4 Nr. 7). In der
Gesetzesbegründung werden insoweit beispielhaft Waldfeste aller Art und
sportliche Veranstaltungen wie Volksläufe erwähnt. Für die Reiter bedeutet
dies, daß z.B. Orientierungsritte, Reitjagden. Distanzritte oder auch
Reiterrallyes einer Genehmigung bedürfen. Man muß die Veranstaltungen also
rechtzeitig anmelden und eine Genehmigung einholen, die in der Regel vom
Forstamt oder der Gemeinde zu erteilen ist. Es ist im Gesetz – ebenso wie beim
Gespannfahren - nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung
zu erteilen ist oder abgelehnt werden kann. Auch insoweit rechnen wir noch mit
einer ergänzenden Regelung durch das Ministerium.
Im § 37 sind die
Bußgeldbestimmungen geregelt. Danach handelt u.a. ordnungswidrig, wer
vorsätzlich oder fahrlässig im Wald ohne Zustimmung des oder der
Waldbesitzenden außerhalb von Straßen und Waldwegen mit dem Rad fährt oder
reitet, oder auf Straßen und Waldwegen reitet, auf denen das Reiten durch eine
besondere Zweckbestimmung ausgeschlossen ist, oder wer im Wald mit Kutschen,
Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen oder Anhängern fährt oder diese
abstellt, oder wer organisierte Veranstaltungen im Wald verantwortlich
durchführt (§ 37 Abs. 2 Nr. 3,4 und 9).
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- DM, in besonders schweren Fällen bis zu 20.000,- DM, geahndet werden (§ 37 Abs. 3).
Die im neuen Gesetz genannten Gründe für die Sperrungen
einzelner Wege für das Reiten sind sachlich berechtigt und einzusehen. In der
Praxis wird man aber darauf achten müssen, daß die grundsätzliche Befugnis zum
Reiten auf allen Waldwegen nicht durch zahlreiche Wegesperrungen außerhalb der
gesetzlichen Voraussetzungen ausgehöhlt wird. Für die Reiterverbände wird es
daher auch weiterhin eine wichtige Aufgabe bleiben, ungerechtfertigte
Wegesperrungen zu bekämpfen und die Mitglieder
vor Ort beim Auftreten von Schwierigkeiten zu unterstützen. Es muß aber
auch an alle Reiter dringend appelliert werden, daß sie mit den durch das neue
Gesetz eingeräumten Freiheiten verantwortungsbewußt umgehen.
Die gemeinsame Benutzung aller Waldwege durch alle Gruppen von Erholungsuchenden einschließlich der Reiter und Radfahrer ist nur dann konfliktfrei möglich, wenn alle Waldbesucher aufeinander Rücksicht nehmen. Dabei sind die Reiter und Radfahler besonders gefordert. Entsprechende Verhaltenspflichten sind für alle Waldbesucher auch im § 22 Abs. l und 2 LWaldG normiert.
Danach darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten werden. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf die Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.
In der Gesetzesbegründung wird dazu erläuternd ausgeführt, daß die Befugnis ausschließlich zum Zwecke der Erholung besteht. Die Benutzung des Waldes zu gewerblichen und sonstigen Zwecken ist ohne Erlaubnis der Waldbesitzer nicht gestattet. Die Erholung muß gemeinverträglich sein. Alle Erholungssuchenden müssen sich so verhalten, daß weder die Erholung der anderen noch die Lebensgemeinschaft Wald, d.h. Flora und Fauna, gestört werden. Lärmen und ähnliche Störungen sowie die Verursachung von Schäden sind zu unterlassen. Es wird an die Eigenverantwortlichkeit der Erholungssuchenden appelliert; auf Detailregelungen wurde zum Zwecke der Deregulierung weitgehend verzichtet.
Letzteres zeigt sich besonders deutlich bei den neuen
Vorschriften zum Reiten im Wald: Sie sind sehr viel knapper und für die
Betroffenen verständlicher formuliert als die Regelungen in § 11 und 12 des
bisherigen LFG und sie gewähren den Reitern vor allem mehr Freiraum. Sie
setzen aber auch voraus, daß die Reiter die vorhandenen Reitmöglichkeiten nur
mit besonderer Rücksichtnahme auf die anderen Erholungssuchenden und mit einer
den Wegeverhältnissen angepaßten, schonenden Reitweise nutzen. Bei Begegnung
mit Fußgängern oder Radfahrern sollte man immer Schritt reiten oder bei
schmalen Wegen sogar anhalten und notfalls ausweichen. Bei feuchter Witterung
sind naturbelassene Wege nur im Schritt zu bereiten oder vorübergehend ganz zu
meiden, wenn erkennbar ist, daß die Wegedecke durch das Reiten zu stark
geschädigt wird. In Gebieten mit hohem Reitaufkommen sollte rechtzeitig ein
Gespräch mit der Forstbehörde und der Gemeinde gesucht werden, um zu einer
einvernehmlichen Regelung zu gelangen. Wenn sachliche Gründe für eine Sperrung
einzelner Wege genannt werden, sollten Reiter kompromißbereit sein. Dabei ist
zu berücksichtigen, daß nach dem I.WaldG und auch nach der StVO Sperrungen
auch schon zur Abwehr drohender Schäden möglich sind, diese also nicht
unbedingt schon
vorhanden sein müssen. Dies dürfte insbesondere bei neu angelegten Wegen in
Betracht kommen. Andererseits sollten willkürliche Sperrungen nicht
akzeptiert werden, wenn Wegeschäden nur vorgeschoben werden, um ganz andere
Interessen durchzusetzen, z.B. weil Jäger ihre Jagdreviere gerne zur
"reitfreien Zone" erklären möchten. Die Forderungen einzelner Jäger nach
weitgehender Einschränkung des Reitens im Wald oder genereller zeitlicher
Beschränkung des Reitens sind sicher zu
weitgehend, da die Reiter ebenso wie alle anderen Waldbesucher ein Recht auf
Erholung im Wald - auch in den Abendstunden - haben und nicht zu begründen
ist, daß Reiter das Wild stärker beunruhigen als andere Waldbesucher.
Andererseits sollte aber unbedingt auch gegenüber Jagdpächtern
Gesprächsbereitschaft gezeigt und auf jagdliche Interessen Rücksicht genommen
werden. Die Reiter sollten auch gegenüber den Jägern kompromißbereit und zu
freiwilligen Absprachen bereit sein und sich
z.B. freiwillig verpflichten, bestimmte Wildeinstandsgebiete oder Nebenwege in
der Dämmerung zu meiden. Um ein gutes Verhältnis aufzubauen, empfiehlt es
sich, die Jagdpächter aus der Umgegend einmal zu einem geselligen Abend im
Reiterverein oder zum Reiterstammtisch einzuladen und etwaige Probleme zu
besprechen. Gleiches gilt auch im Verhältnis zu Wandervereinen und
Radsportvereinen. Dabei kann z.B. vereinbart werden, daß einzelne
Hauptwanderwege oder vielbefahrene Radwege von
den Reitern nicht benutzt werden, um Konflikte von vornherein zu vermeiden.
Falls in diesem Sinne Gespräche mit Gemeinden,
Forstbehörden, Jägern oder anderen Vereinen geführt werden, sollte man aber
immer nur die Sperrung einzelner Wege für das Reiten akzeptieren, wenn es
sachliche Gründe dafür gibt, und nicht umgekehrt darüber verhandeln, welche
Wege zum Reiten freigegeben werden. Es gibt nach dem LWaldG keine Grundlage
mehr dafür, daß die Reiter sich auf ein (mehr oder weniger großes)
Reitwegenetz verweisen lassen. Reiter sollten bei entsprechenden
Verhandlungen durchaus selbstbewußt, aber auch kompromißbereit auftreten.
Dabei sollte insbesondere darauf geachtet werden, Gespräche in einer
sachlichen und emotionslosen Atmosphäre zu führen. Gegenseitige
Schuldzuweisungen oder Rechthaberei sind unbedingt zu vermeiden. Es bringt
z.B. nichts, wenn Reiter in Diskussionen darauf hinweisen, daß auch
Forstfahrzeuge (oder sogar nur diese) die
Wege schädigen würden. Es sollte nicht bestritten werden, daß durch Reiten
Wegeschäden entstehen können, insbesondere bei höherem Reitaufkommen,
schnelleren Gangarten und/oder unbefestigten Wegen ist dies durchaus möglich,
auch wenn das Problem der Wegeschäden häufig sehr stark hochgespielt wird. Die
Wege sind aber nun einmal Eigentum der Waldbesitzer und zum Zwecke der
Waldbewirtschaftung angelegt. Und wir Reiter sind ebenso wie andere
Waldbesucher lediglich befugt, diese Wege zum Zwecke der Erholung zu benutzen.
Verursacht der Waldbesitzer durch die Waldbewirtschaftung Wegeschäden, so ist
das prinzipiell seine eigene Sache. Wegeschäden durch das Reiten braucht er
aber nicht zu dulden und er kann von Reitern, die Schäden verursachen
Schadensersatz verlangen. Allerdings wird er nur selten in der Lage sein, eine
Schädigung durch bestimmte Reiter nachzuweisen, was zur Durchsetzung eines
Ersatzanspruchs notwendig ist
Um dieses Problem zu lösen, war in dem Regierungsentwurf
zum LWaldG die Einführung einer (zweckgebundenen) Reitschadensabgabe verbunden
mit einer Kennzeichnung der Reittiere vorgesehen. Die Verbände hätten dies
notfalls auch akzeptiert, wenn - wie es zunächst den Anschein hatte - nur so
die vorgesehene Öffnung der Waldwege für das Reiten durchzusetzen gewesen
wäre. Wir haben aber -
insbesondere im Hinblick auf die Sperrmöglichkeit bei Wegeschäden - den Bedarf
in Frage gestellt und auf den mit einer solchen Regelung verbundenen hohen
Verwaltungsaufwand hingewiesen. Letztlich wurde im Rahmen der
parlamentarischen Beratungen diese Regelung aus dem Gesetzentwurf auch wieder
herausgestrichen.
Eine Reitabgabe und Kennzeichnungspflicht für Pferde besteht mithin in
Rheinland-Pfalz auch weiterhin nicht.
Abschließend weisen wir zur Klarstellung noch daraufhin,
daß die dargestellte neue Rechtslage sich nur auf das Reiten im Wald bezieht.
Für den Bereich der Flur ist das Reiten in Rheinland-Pfalz nicht ausdrücklich
geregelt, da § 11 Landespflegegesetz (LpflG) gleichlautend wie § 28
Bundesnaturschutzgesetz (BNSG) nur das Betreten regelt und streitig ist, ob
auch das Reiten davon erfaßt wird.
Es wäre wünschenswert, wenn bei der bevorstehenden Novellierung des BNSG eine
dem § 14 BWaldG entsprechende Regelung zum Reiten in der Flur übernommen würde
und bei der anschließend ebenfalls zu erwartenden Novellierung des LpflG in
Rheinland-Pfalz die Regelung zum Reiten im Wald in § 22 Abs. 3 LWaldG auch für
die Flur übernommen würde. Die Reiterverbände werden sich jedenfalls auch im
Rahmen dieser Gesetzgebungsverfahren für eine entsprechende Regelung stark
machen.
11. Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und Beteiligung der Verbände
Das Gesetzgebungsverfahren zum
LWaldG zog sich über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren hin. Dieser lange
Zeitraum war zu Anfang in keiner Weise vorhersehbar. Es zeigte sich aber, daß
die Neuregelung des Waldgesetzes, insbesondere bezüglich der hier nicht
interessierenden Fragen zur Bewirtschaftung und des Organisationsrechts, nicht
zuletzt aber auch zu Fragen des Betretungsrechts und hier insbesondere zum
Reiten im Wald, immer wieder für erhebliche Auseinandersetzungen sorgten. In
Bezug auf das Reiten im Wald wurde die Diskussion von einzelnen anderen
Verbänden sehr emotional und mit nicht haltbaren Argumenten geführt. Es zeigte
sich zum Teil doch erheblicher Widerstand gegen die vorgesehene
Liberalisierung der Reitregelung, insbesondere bei der im August 2000
erfolgten Verbandsanhörung vor dem Umweltausschuß des Landtags in Mainz. Es
blieb daher bis zuletzt fraglich, ob das neue Waldgesetz wirklich eine für die
Reiter insgesamt positive Regelung
enthalten wird, wie sie im Regierungsentwurf vorgesehen war. Es wurde z.B. die
Forderung erhoben, das Reiten auf bestimmte Wege zu lenken und zu
kanalisieren mit der Behauptung, nur so seien Konflikte mit anderen
Waldbesuchern zu verhindern. Letztlich sollte das Reiten damit auf
ausgewiesene Reitwege beschränkt werden, wobei sogar in Erwägung gezogen
wurde, die Ausweisung den Waldbesitzern zu überlassen. Es war daher eine
umfangreiche Lobbyarbeit erforderlich, durch zahlreiche Gespräche mit den
Fraktionen und anderen Verbänden sowie einigen schriftlichen
Stellungnahmen an das Ministerium für Umwelt und Forsten sowie an den
Umweltausschuß des Landtags. Als Ziel wollten wir erreichen, daß Reiter und
auch Gespannfahrer weitgehend gleichberechtigt neben den anderen Waldbesuchern
die Straßen und Wege im Wald zum Zwecke der Erholung benutzen dürfen. Dies ist
uns hinsichtlich des Reitens auch gelungen. In Bezug auf das Gespannfahren
konnte leider keine Verbesserung erzielt werden. Daran werden wir in Zukunft
noch weiter arbeiten müssen.
Im Folgenden werden wir den
wesentlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens sowie die wesentlichen Punkte
unserer Verbandsarbeit darstellen, einerseits um die Mitglieder unserer
Verbände zu informieren, andererseits auch um nichtorganisierten Reitern klar
zu machen, wie wichtig eine verbandsmäßige Organisation zur Wahrnehmung ihrer
Interessen für das Reiten in der freien Landschaft ist.
Wir wurden bei unseren Gesprächen mit Fraktionen und anderen Verbänden immer
wieder gefragt, wie viele Mitglieder wir vertreten. Daran zeigte sich. daß
eine erfolgreiche Lobbyarbeit auch von der Mitgliederzahl eines Verbandes
abhängt. Es ist zu hoffen, daß sich der Organisationsgrad der Reiter und
Gespannfahrer in Zukunft noch weiter erhöht.
In einer Regierungserklärung
vom September 1997 gab die Ministerin für Umwelt und Forsten in
Rheinland-Pfalz, Frau Klaudia Martini (SPD) bekannt, daß das Landesforstgesetz
(LFG) überarbeitet und neu gefaßt werden soll. Die Regierungserklärung von
Frau Martini erläuterte im wesentlichen die Grundsätze für die angestrebte
zukünftige Forstwirtschaft, sie enthielt aber auch Aussagen zum
Waldbetretungsrecht. Frau Martini führte hierzu aus, daß bei der Nutzung des
Waldes durch die Bürgerinnen und Bürger auf Eigenverantwortlichkeit der
Erholungssuchenden und auch der Sportler
sowie auf eine enge Kooperation von Sportverbänden. Wandervereinen und
Naturschutzverbänden mit der Forstverwaltung vor Ort im Sinne eines modernen
Konfliktmanagements gesetzt werde. Das neue Landeswaldgesetz solle zu einer
Deregulierung führen und für Bürger und Waldbesitzer verständlich sein. Durch
Informationsarbeit der Forstämter sollten Ordnungsmaßnahmen und Sanktionen
weitgehend entbehrlich werden.
Nachdem bekannt geworden war,
daß das LFG geändert werden sollte, haben sich sowohl die VFDRP als auch der
LVRP in Schreiben an das Ministerium für Umwelt und Forsten gewendet, um die
Interessen der Reiter und Gespannfahrer im Rahmen der Neuregelung geltend zu
machen. Im Mai 1998 fand im Forstministerium in Mainz in Anwesenheit von Frau
Ministerin Martini eine erste "informelle Anhörung" statt, bei der alle
beteiligten Verbände Anregungen und Wünsche zur Neuregelung des
Waldgesetzes vorbringen konnten.
Bei dieser Gelegenheit wurde von den Vertretern der VFDRP und des LVRP eine Zusammenarbeit bei der Interessenvertretung und Abstimmung in den Sachfragen vereinbart.
Nach einer Besprechung auf Vorstandsebene beider Verbände wurde sodann Anfang September 1998 eine gemeinsame Erklärung an Frau Ministerin Martini übersandt, in der die nach Auffassung der Reiterverbände anzustrebende Lösung bei der Novellierung des LFG dargelegt und begründet wurde. Diese hatte folgende Grundsätze zum Inhalt:
- Das Verbot des Reitens auf Wanderwegen sollte gestrichen werden
- Die Beschränkung des Reitens in Naturparken und Naturschutzgebieten auf ausgewiesene Reitwege sollte entfallen
- Das Gespannfahren zum Zwecke der Erholung sollte auf hierfür geeigneten Wegen zulässig sein
- Sperrungen sollten nur im Einzelfall erfolgen, wenn sie wegen erheblicher Wegeschäden oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich sind.
Wie das jetzt vorliegende Gesetz zeigt, wurden diese Forderungen der Verbände mit Ausnahme der Öffnung der Wege für das Gespannfahren auch durchgesetzt.
Im Anschluß hieran wurden von
dem LVRP und der VFD gemeinsam Gespräche mit den politischen Fraktionen der
FDP, SPD und CDU - die Fraktion der Grünen hatte auf unsere Anfrage leider
keinen Termin mitgeteilt - und verschiedenen Verbänden (Waldbesitzerverband,
Städte-/Gemeindebund, Landesjagdverband, BUND und NABU,
Fremdenverkehrsverband) geführt. Mit dem Landesverband der Gebirgs- und
Wandervereine war trotz einer Anfrage unsererseits ebenfalls kein
Gesprächstermin
zustande gekommen. Bei den vorgenannten Gesprächen wurde jeweils unsere Lösung
vorgestellt und diskutiert sowie über die Vorstellungen unserer
Gesprächspartner zu einer möglichen Neuregelung des Reitens im Wald
gesprochen. Es wurde vielfach Verständnis für das Anliegen der Reiter gezeigt,
daß die Reitmöglichkeiten gegenüber der bisherigen Rechtslage erweitert werden
sollten. Der Wunsch, auch das Gespannfahren zuzulassen wurde dagegen von allen
Gesprächspartnern als problematisch angesehen. Von den meisten
Gesprächspartnern wurde auch die Einführung einer Reitabgabe als erforderlich
angesehen.
Außerdem haben unsere Verbände
auch eine Zusammenarbeit mit dem Landessportbund (LSB) zur Wahrnehmung der
Interessen im Gesetzgebungsverfahren vereinbart und mehrfach an der von Frau
Ministerin Martini ins Leben gerufenen Arbeitsgemeinschaft „Natur und Sport“
beim LSB in Mainz teilgenommen. Letztlich wurden auch noch Gespräche im
Ministerium für Wirtschaft und Landwirtschaft geführt, wobei wir auf das Pferd
als Wirtschaftsfaktor in Zucht und Sport und auf die
Bedeutung im Bereich des Tourismus hingewiesen haben.
Im Juli
1999 wurde den Verbänden vom MfUF der erste Entwurf zum LWaIdG mit einer
Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme übersandt. Beigefügt war auch der
Entwurf einer Durchführungsverordnung (DVO) zum LWaldG, die in den §§ 7-9
eine Reitabgabe und eine Kennzeichnung der Pferde regelte. Im übrigen
entsprach die Reitregelung des l. Entwurfs im wesentlichen schon der jetzigen
gesetzlichen Regelung. Die Verbände haben zu dem Entwurf in einem Schreiben
vom 12.08.99 Stellung genommen. Das MfUF gab uns Gelegenheit, diese
Stellungnahme zusammen mit dem LSB in einem Gesprächstermin am 30.09.99
mündlich näher zu erläutern. Das
Gespräch wurde mit dem für den Gesetzentwurf zuständigen Arbeitskreis des
Forstministeriums geführt. Es war eine sein offene und sachliche Diskussion,
bei der unsere Einwendungen und Anregungen ausführlich besprochen wurden. Zu
unserer Forderung, auch das Gespannfahren zumindest auf den befestigten Wegen
zuzulassen, wies man daraufhin, daß damit nicht gerechnet werden könne, da
auch die Regelung in § 14 BwaldG, an der man sich orientiert habe, nur die
grundsätzliche Zulässigkeit
des Reitens, nicht aber des Gespannfahrens auf den Waldwegen vorsehe.
Im Juli 2000 wurde uns sodann
ein 2. Gesetzentwurf (mit DVO) übersandt, der gewisse Änderungen gegenüber dem
ersten Entwurf enthielt. Zur Vorbereitung einer für den 10.08.2000 anberaumten
Verbandsanhörung vor dem Umweltausschuß im Landtag sollte nochmals Stellung
genommen werden, was wir mit Schreiben vom 20.07.2000 getan haben. In dem 2.
Entwurf war unserer Forderung, die
Nichtgeltung der Regelung zur Zweckbestimmung für Rad- und Wanderwege genauer
zu formulieren, Rechnung getragen worden. Auch einigen Änderungsvorschlägen
zur Reitabgabe/Kennzeichnung war man gefolgt (Reduzierung in der Höhe von DM
100,- auf DM 75,— für 2 Jahre, Übertragbarkeit der Plakette im
Pferdebestand, Einblick der Verbände in die Verwendung der Abgabe u.a.). Für
viel Wirbel sorgte eine Ergänzung in der Gesetzesbegründung gegenüber dem l.
Entwurf, wonach Waldwege in der Regel eine Mindestbreite von 3,50 m haben
sollten. Da das Reiten, aber auch das Radfahren, dann faktisch auf wenige,
breit ausgebaute Wege beschränkt worden wäre, haben wir dieser Ergänzung in
unserer Stellungnahme deutlich widersprochen. Außerdem haben wir nochmals
gefordert, das Gespannfahren wenigstens auf den befestigten Wegen
grundsätzlich zu gestatten.
Im Verlauf der nachfolgenden Anhörung mußten wir dann feststellen, daß der Druck der Gemeinden und der übrigen Waldbesitzer sowie einiger anderer Verbände gegen die neue Reitregelung offenbar sehr stark gewesen war und auch von einigen Abgeordneten überlegt wurde, das Reiten nur noch auf ausgewiesenen Reitwegen zu gestatten bzw. das Reiten im Wald nicht mehr landesweit einheitlich, sondern örtlich nach den jeweiligen Gegebenheiten zu regeln. Die Reiterverbände wurden aufgefordert, einen Kompromißvorschlag zu unterbreiten.
In einer
erneuten Stellungnahme haben wir sodann eingehend begründet, weshalb eine
Reitwegeregelung keine brauchbare Lösung darstellt. Im Sinne eines
Kompromisses wurde als akzeptabel angesehen, entsprechend der Regelung im
bisherigen LFG eine Sperrung von Wegen bei erheblichen Wegeschäden vorzusehen.
Eine entsprechende Ergänzung des Gesetzentwurfes wurde sodann auch von den
Mitgliedern der Regierungsfraktionen des Umweltausschusses beschlossen, wobei
die Einfügung dieser Regelung die gleichzeitig vorgenommene Streichung der
Reitschadensabgabe/
Kennzeichnung erleichtert haben dürfte. Letztlich wurde das Gesetz in dieser
Form dann auch am 16.11.2000 mit Regierungsmehrheit vom Landtag beschlossen.
III. Ausblick
Rheinland-Pfalz hat durch das
neue LWaldG eine sehr liberale Reitregelung erhalten. Das neue Gesetz ist zwar
nicht in jeder Hinsicht befriedigend, insbesondere bezüglich des Kutschfahrens
und der Möglichkeit von Zweckbestimmnungssperrungen durch die Waldbesitzer. Es
wurde aber zumindest für die Reiter eine weitgehende Gleichstellung mit
anderen Erholungssuchenden und Sportlern erreicht Es wird jetzt auch viel vom
Verhallen der Reiter abhängen, ob diese Regelung auf Dauer Bestand haben wird
und vielleicht in Zukunft auch auf den Bereich der Flur ausgedehnt werden
wird. In der
abschließenden parlamentarischen Beratung wurde bereits angedeutet, daß die
Auswirkungen des Gesetzes in 3 Jahren überprüft werden sollen. Es bleibt zu
hoffen, daß dann nicht auch die neue Reitregelung wieder in Frage gestellt
wird. Und das - darauf weisen wir abschließend nochmals ausdrücklich hin -
wird ganz wesentlich vom eigenverantwortlichen, rücksichtsvollen und
kompromißbereiten Verhalten der Reiter abhängen.
Was die Verbandsarbeit im Rahmen der Novellierung des
Waldgesetzes anbelangt, so sind wir davon überzeugt, daß das gemeinsame
Auftreten unserer Verbände ganz wesentlich zu dem Erfolg der Arbeit
beigetragen hat. Wir wollen diese Zusammenarbeit daher auch in Zukunft weiter
fortsetzen, wenn es darum geht, die Interessen der Reiter und Fahrer gegenüber
Gesetzgebung und Verwaltung sowie
gegenüber anderen Interessengruppen zu vertreten.
Eine Broschüre zum Reiten und Fahren in Wald und Flur kann bei den Geschäftsstellen der Verbände angefordert werden.
Geschäftsstelle der VFD Rheinland-Pfalz
Silke Dehe
Lindenstr. 10
D 56355 Hunzel
Landesverband der Reit- und
Fahrvereine
Rheinland-Pfalz
Burgenlandstr. 7
55543 Bad Kreuznach
(Update: März 2001)